Eine Mitgliedschaft in der am 11.11.1989 in Nürnberg gegründeten Arbeitsgemeinschaft kostet nur 15 € im Jahr, gibt Ihnen einen Rückhalt bei Problemen vor Ort, ermäßigt die Teilnahme an AGNA-Veranstaltungen und verschafft uns den nötigen Rückhalt, wenn es darum geht, mit dem Umweltministerium, der ANL oder anderen Institutionen zu verhandeln.
Den Mitgliedsantrag können Sie
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Unsere Satzung finden Sie ebenfalls
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AGNA, Helmut Scharpf (1. Vors.), Schillerstr. 61a, 87724 Ottobeuren

                                     Mitgliedsantrag 

Ich, ______________________, wohnhaft in ___________________
                     
    Name, Vorname                                                                Straße, Nr.                                                                         
________________________________________________________
                        
(PLZ, Ort)
zugehöriges Landratsamt: ______________________________________,

Tel (privat).: _________________________________, beantrage hiermit die Mitgliedschaft in der „Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der Naturschutzwacht Bayern (AGNA) e.V.“ Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt € 15.- Die Mitgliedschaft soll in diesem Jahr/ im Januar des nächsten Jahres beginnen.


_________________________, ____________, _________________________
  
          (Ort)                                   (Datum)                      (Unterschrift)

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Einzugsermächtigung

Hiermit wird die AGNA widerruflich ermächtigt, den jährlichen Mitgliedsbeitrag vom nachstehend bezeichnetem Konto abzubuchen:

Kontoinhaber: ___________________________________, BLZ: ________________________

Kontonr.: ______________________, bei der _______________________________________ in

_______________________________


_________________________, ____________,  _________________________
                          (Ort)                                          (Datum)                              (Unterschrift)

 

 

 

 

 

 

Achtung: Die Satzung wurde im April 2008 grundlegend “runderneuert”, der neue Text steht Ihnen unter
www.agna.de/Mitwitz-Registergericht-Notar.pdf zur Verfügung!

Satzung der „Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der Naturschutzwacht Bayern (AGNA) e.V.“
(Fassung vom 10.10.1998)

                                  Im Bewusstsein der Verantwortung
                             für den Erhalt der tiefen Verbundenheit
                                 von Mensch und Natur einzutreten
                         und im Willen, der gesetzlichen Verpflichtung
                      zum Schutz der Natur in stärkerem Maße gerecht
                                  zu werden, haben die Mitglieder der
                       „Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der
                           Naturschutzwacht Bayern (AGNA) e.V.“
                                      folgende Satzung beschlossen: 

Die hier abgedruckte Fassung der ersten Satzung vom 11. November 1989 (Eintrag im Vereinsregister München unter Aktenzeichen VR 13007 am 05.02.1990) wurde um die am 23.03.1996 in Fürstenfeldbruck beschlossenen Änderungen aktualisiert. Die drei Änderungen betreffen die Paragraphen 3 (1), 4 (2) und 11 (Satz 3).

Zwei weitere Änderungen, § 19 (2) und 19 (5), wurden am 10.10.1998 bei der Jahreshauptver-sammlung in Polsdorf -Göggelsbuch (Markt Allersberg) vorgenommen.

Die Satzung umfasst acht Seiten.
                                                                 
- Seite 1 -
 
                                                             
SATZUNG

                                                                      § 1
                                                       NAME UND SITZ 

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der Naturschutzwacht Bayern (AGNA)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München. 

                                                                     § 2

                                                     ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, den Vollzug der Natur- und Umweltschutzgesetze zu sichern und zu verbessern, sowie den verfassungsrechtlich formulierten Handlungsauftrag zum Schutze von Natur und Umwelt zu erfüllen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
      a) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer nach dem
         Bayerischen Naturschutzgesetz obliegenden Aufgaben;
      b) Verbesserung und Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der
           Naturschutzwacht durch öffentliche Einrichtungen;
      c) Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Erweiterung und Vertiefung der
          Rechts- und Fachkenntnisse der Mitglieder;
      d) Verbesserung und Erweiterung der technischen Ausrüstung und Ausstattung der
          Naturschutzwachten;
      e) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen ihres Dienstverhältnisses,
          insbesondere des Unfallschutzes, der Haftung bei ihrem Einsatz und der Entschädigung   
          ihres Aufwandes;
      f) Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Arbeitsprogramme im Bereich des
         Naturschutzes und der Landschaftspflege;
      g) Vermittlung der funktionalen Bedeutung der Naturschutzwacht gegenüber der
          Öffentlichkeit;
      h) Eintreten bei den zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen in dem Bestreben
          - eine entsprechende Willensbildung zur Aufstellung einer Naturschutzwacht bei allen
            Unteren Naturschutzbehörden herbeizuführen,
          - den der Naturschutzwacht gebührenden Stellenwert sicherzustellen;
      i) Zusammenarbeit und kooperative Verständigung mit allen zuständigen staatlichen und
         kommunalen Stellen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes;
      k) Verstärkung der Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung mit dem Ziel, sowohl das
          ökologische Bewusstsein zu stärken, als auch Kenntnis und Verständnis hinsichtlich der
          bestehenden natur- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Zielsetzungen zu vermitteln;

(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Angehörigen der Naturschutzwacht Bayern (AGNA) e.V. strebt eine enge Zusammenarbeit mit den im Natur- und Umweltschutz tätigen Verbänden, Vereinen und sonstigen Organisationen mit dem Ziel an, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, die dem Zweck des Vereins förderlich sind.

                                                                        - Seite 2 -

                                                                        § 3

                                          ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 (1) Mitglied des Vereins kann werden
     - jeder Angehörige oder ehemalige Angehörige der Naturschutzwacht im Sinne des
       Art. 43 BayNatSchG;
      - hauptamtliche Kräfte, deren Tätigkeit dem Aufgabenbereich des Art. 43 BayNatSchG
        entspricht.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des schriftlichen Aufnahme-
      antrags durch den Vorstand.

                                                                      § 4

                                    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet
     a) mit dem Tod des Mitglieds;
     b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein; er erfolgt durch schriftliche Erklärung
         gegenüber dem Vorstand;
     c) durch Streichung von der Mitgliederliste; ein Mitglied wird von der Mitgliederliste
         gestrichen, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist 
         dem Mitglied mitzuteilen;
     d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Zweck des Vereins oder gegen sonstige Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Vierwochen-Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes mit Rückschein bekanntzumachen. Gegen den Auschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
(2) Erfüllt ein Bewerber für die Mitgliedschaft nicht die Voraussetzung nach §3, so kann der Vorstand eine Mitgliedschaft als Fördermitglied beschließen. Der Vorstand kann es von der Beitragspflicht befreien.

                                                                      § 5

                                                        GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

                                                                     § 6

                                                    MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines Kalendervierteljahres im voraus fällig und mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Bei Eintritt oder Austritt während des laufenden Kalenderjahres erfolgt keine anteilige Rückzahlung.

                                                                 - Seite 3 -

                                                                       § 7

                                                     VEREINSVERMÖGEN

(1) Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, sowie für Fahrt- und Reisekosten der Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jede Tätigkeit in der AGNA ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch aus das Vereinsvermögen.
(4) Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen. 

                                                                      § 8

                                                   ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand  b) der Beirat  c) die Mitgliederversammlung
 

                                                                      § 9

                                                             VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins ist in folgender Weise geregelt: Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Hinsichtlich der übrigen Vorstandsmitglieder gilt, dass jeweils zwei gemeinsam den Verein vertreten.
 

                                                                     § 10

                                         ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er führt den Verein und leitet seine Geschäfte. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Erstellung des Jahresberichts an die Mitgliederversammlung;
c) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge;
d) Ausschluss von Mitgliedern;
e) Befreiung von der Beitragspflicht;
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

                                                                  - Seite 4 -

                                                                     § 11

                                WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Mitglieder im Sinne des § 3, nicht jedoch Fördermitglieder, die über § 4 Abs. 2 als Fördermitglieder aufgenommen wurden.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

                                                                     § 12

                                   BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Sitzung des Vorstandes soll mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Vorstandsbeschluss auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschlussverfahren erklären. 

                                                                     § 13

                                                                 BEIRAT

Der Beirat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern und soll sich aus je einem Delegierten eines Regierungsbezirks zusammensetzen. 

                                                                     § 14

                                              ZUSTÄNDIGKEIT DES BEIRATS

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
     a) Beratung des Vorstands; b) Erarbeitung von Vorschlägen an den Vorstand; c) Einsetzung von Arbeitskreisen;
     d) Entgegennahme von Ergebnissen von Arbeitskreisen und Weiterleitung an den Vorstand; e) Empfehlung über den
         Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Die Beiratsmitglieder bzw. deren Stellvertreter nehmen - unbeschadet der Zuständigkeiten der Vereinsorgane - die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins im Tätigkeitsbereich der für ihre Wahl zuständigen Mitglieder wahr, erfüllen besondere Aufträge der Vereinsorgane oder werden auf Ersuchen von Mitgliedern tätig, soweit dies dem Vereinszweck entspricht.
                                                                   - Seite 5 -

                                                                      § 15

                                   WAHL UND AMTSDAUER DES BEIRATS

(1) Die jeweiligen Vereinsmitglieder eines Regierungsbezirks wählen auf die Dauer von drei Jahren, höchstens jedoch für die Zeit bis zur Beendigung der Amtsdauer des Vorstands, einen Delegierten sowie einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Scheidet ein Mitglied des Beirats während seiner Amtsperiode aus, erfolgt die Wahl seines Nachfolgers nach Absatz 1.

                                                                      § 16

                                           BESCHLUSSFASSUNG DES BEIRATS

(1) Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, welche die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
(2) Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet.
(3) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Sitzungsleiter hat kein Stimmrecht.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Beiratssitzung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Beiratsmitglieder stets beschlußfähig.
(5) Über die Beiratssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Beiratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

                                                                      § 17

                MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND IHRE ZUSTÄNDIGKEIT

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

     a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
     c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts; d) Entlastung des Vorstands;
     e) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags; f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
     g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
     h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; i) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von
         drei Jahren, höchstens jedoch für die Zeit bis zur Beendigung der Amtsdauer des Vorstands.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung unbeschadet von § 10 Weisungen an den Vorstand beschließen.
(3) Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

                                                                  - Seite 6 -

                                                                     § 18

                            EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

                                                                     § 19

                      BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Vorstandswahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss zu übertragen, dessen Vorsitzender die Wahl leitet. Der Wahlausschuss fertigt über das Wahlergebnis eine Niederschrift an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, die Mitglieder können jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, die Versammlung, oder Teile davon, nicht öffentlich durchzuführen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung, es sei denn, dass geheime oder schriftliche Abstimmung beschlossen wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) Wenn kein Mitglied oder Fördermitglied ein geheimes Verfahren verlangt, erfolgt die Wahl und Abberufung des Vorstandes in offener Abstimmung.
(6)   Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. 

                                                                     § 20

                        NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

                                                                     -Seite 7 -

 

                                                                        § 21

                         AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von der Mehrheit des Beirats oder von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 17,18,19 und 20 entsprechend. 

                                                                     § 22

                                                      RECHNUNGSWESEN

(1) Der Schatzmeister verwaltet in eigener Verantwortung die Finanzen. Er führt über Ein- und Ausgaben Buch.
(2) Der Schatzmeister stellt die prüfungsfähigen Buchunterlagen jeweils drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den gewählten Rechnungsprüfern zur Verfügung, welche die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Finanzen prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.
 

                                                                     § 23

                       AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLBERECHTIGUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 19 Abs. 4 Satz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bayerischen Naturschutzfonds.

                                                                     § 24

                                                        INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Errichtung in Kraft.

                                                                      § 25

                                               GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG

Die ursprüngliche Fassung der vorstehenden Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. November 1989 in Nürnberg errichtet und wurde am 23. März 1996 während der Jahreshauptversammlung in Fürstenfeldbruck, sowie am 10.10.1998  in Polsdorf - Göggelsbuch (Markt Allersberg), geändert bzw. ergänzt.

Polsdorf -Göggelsbuch (Markt Allersberg), den 10. Oktober 1998
Helmut Scharpf, 1. Vorsitzender

1. Vorsitzender

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Helmut Scharpf

2. Vorsitzender

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Eckhard Beck

Schatzmeister

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Kurt Wendl

Schriftführer

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Hermann Balzer

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